Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Allianz für die Jugend“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name „Allianz für die Jugend e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der „Jugendhilfe”, insbesondere die finanzielle Unterstützung in Not geratener Kinder und Jugendlicher sowie die Schaffung und Unterhaltung von sozialen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein wird im Rahmen der Kinder-und Jugendhilfe überwiegend als Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO tätig. Daneben wird er diesen Zweck aber auch durch eigene Projekte unmittelbar fördern. Die Vereinszwecke werden insbesondere durch die direkte, zweckgebundene Unterstützung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen und durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche diese Mittel unmittelbar für die Jugend-und Kinderhilfe verwenden, verwirklicht.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; der Verein erstattet nicht die Aufwendungen der Mitglieder (z.B. Reisekosten). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Um für die Zweckverfolgung erforderliche Anlagen zu erstellen und zu erweitern oder größere Projekte durchführen zu können, kann der Verein Rücklagen im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen bilden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat mit Stimm und Wahlrecht sowie jede juristische Person. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

2. Juristische Personen, die zur Förderung des Zwecks dem Verein beitreten, haben eine Stimme und aktives Wahlrecht.

3. Der Beitritt ist verbunden mit der Anerkennung der Satzung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen.

4. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Stimmrechte auszuüben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Mitglied nachhaltig gegen die Satzung, satzungsmäßige Beschlüsse oder sonst gegen die Vereinsinteressen verstößt (z.B. Vereinsschädigendes Verhalten) oder ein Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr vorliegt.

4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

5. Vor der Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist zu begründen und innerhalb eines Monats einzulegen.

6. Der Vorstand hat die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds. Die Entscheidung fällt mit 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Grundlage der Mitgliedschaft ist die Zahlung eines Jahresbeitrags von 24,00 Euro.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss ein aktives oder pensioniertes Mitglied der Geschäftsleitung (also Landesdirektoren, Direktoren oder Stellvertretende Direktoren) der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung für Baden-Württemberg, oder deren mögliche Rechtsnachfolgerin sein.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung die Satzung zu ändern, sofern dies zum Zwecke der Eintragung des Vereins im Vereinsregister bzw. der Beantragung für die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt erforderlich ist. Diese Ermächtigung erlischt vier Wochen nach Eintragung des Vereins im Vereinsregister bzw. spätestens vier Wochen nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt.

5. Auf Vorschlag des Vorsitzenden können Sitzungen des Vorstands auch per Telefonkonferenz oder Videokonferenz abgehalten werden, sofern nicht drei Mitglieder des Vorstands dem widersprechen.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres einzuberufen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden, wenn das Wohl des Vereins dies erfordert.

3. Die Mitgliederversammlungen finden als Präsenzversammlung oder gemäß § 8a als virtuelle Mitgliederversammlung statt.

4. Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig: a) Wahl von Vorstandsmitgliedern, b) Wahl der Rechnungsprüfer, c) Entlastung des Vorstands, d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, e) Bestätigung resp. Aufhebung von Vorstandsbeschlüssen über Ausschluss von Mitgliedern, f) Satzungsänderungen, g) Auflösung des Vereins.

5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Satzungsänderung sind 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

8. Die Mitgliederversammlungen werden durch Einladung in Textform an alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Tagesordnung ist beizufügen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen fünf Tage vor dem Versammlungstermin beim Verein eingegangen sein.

9. Auf die Einhaltung von Formen und Fristen kann verzichtet werden, wenn sämtliche Mitglieder zustimmen.

§ 8a Virtuelle Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann nach billigem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung teilnehmen können (virtuelle Mitgliederversammlung). Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen mitgeteilten Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist unzulässig.

2. Der Vorstand ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung, insbesondere zur Stimmabgabe, zu treffen und hierfür geeignete Modalitäten vorzusehen, die eine Teilhabe aller Mitglieder ermöglichen. Hierzu erlässt der Vorstand eine Versammlungsordnung zur Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen. In dieser Versammlungsordnung sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung zu regeln, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

3. Die Versammlungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Versammlungsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Versammlungsordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

4. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung kann der Vorstand das Rede-und Fragerecht zeitlich und sachlich in angemessener Weise begrenzen. Die Beschränkungen gemäß Satz 1 sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

§ 9 Rechnungsprüfer
1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer sowie einen stellvertretenden Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

2. Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.

2. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine so einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % aller dem Verein angehörenden stimmberechtigten Mitglieder.

3. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Diese Versammlung kann den Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fassen.

4. Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der „Kinder-und Jugendhilfe“.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Auf die Einhaltung von Frist-und Formvorschriften wird verzichtet.

Fassung: Stuttgart, 27.09.2022