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§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Allianz für die
Jugend“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden; nach Eintragung lautet der
Name „Allianz für die Jugend e.V.“. Der Verein
hat seinen Sitz in Stuttgart.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der
„Jugendhilfe”, insbesondere die finanzielle
Unterstützung in Not geratener Kinder und
Jugendlicher sowie die Schaffung und Unterhaltung
von sozialen Einrichtungen für Kinder
und Jugendliche.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein wird im Rahmen
der Kinder- und Jugendhilfe überwiegend als
Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO tätig.
Daneben wird er diesen Zweck aber auch
durch eigene Projekte unmittelbar fördern.
Die Vereinszwecke werden insbesondere
durch die direkte, zweckgebundene
Unterstützung von bedürftigen Kindern und
Jugendlichen und durch die Beschaffung von
Mitteln durch Spenden und deren
Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften
oder Körperschaften des öffentlichen
Rechts, welche diese Mittel unmittelbar für die
Jugend- und Kinderhilfe verwenden,
verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins; der Verein erstattet
nicht die Aufwendungen der Mitglieder (z.B. Reisekosten). Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Um für die Zweckverfolgung erforderliche
Anlagen zu erstellen und zu erweitern oder
größere Projekte durchführen zu können,
kann der Verein Rücklagen im Rahmen der
steuerlichen Bestimmungen bilden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann werden, der
das 18. Lebensjahr vollendet hat mit Stimmund
Wahlrecht sowie jede juristische Person.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem
Antrag der Vorstand.
2. Juristische Personen, die zur Förderung
des Zwecks dem Verein beitreten, haben eine
Stimme und aktives Wahlrecht.
3. Der Beitritt ist verbunden mit der Anerkennung
der Satzung und den sich daraus
ergebenden Verpflichtungen.
4. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und die
Stimmrechte auszuüben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt
oder Ausschluss.
2. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand aus
dem Verein austreten.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
ein Mitglied nachhaltig gegen die Satzung,
satzungsmäßige Beschlüsse oder sonst gegen
die Vereinsinteressen verstößt (z.B. vereinsschädigendes
Verhalten).
4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss
ist dem Mitglied Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben.
5. Vor der Entscheidung des Vorstandes
steht dem ausgeschlossenen Mitglied das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung ist zu begründen
und innerhalb eines Monats einzulegen.
6. Der Vorstand hat die Berufung in der
nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Bis zur Entscheidung
ruhen die Rechte des ausgeschlossenen
Mitglieds. Die Entscheidung fällt mit 3/4 der
abgegebenen Stimmen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Grundlage der Mitgliedschaft ist die Zahlung
eines Jahresbeitrags von 24,00 Euro.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Stellvertretenden Vorsitzenden
sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Mindestens ein Vorstandsmitglied
muss ein aktives oder pensioniertes Mitglied
der Geschäftsleitung (also Landesdirektoren,
Direktoren oder Stellvertretende Direktoren)
der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft,
Zweigniederlassung für Baden-Württemberg,
oder deren mögliche Rechtsnachfolgerin sein.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den Vorstand vertreten.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren
gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf
seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, ohne
Zustimmung der Mitgliederversammlung die
Satzung zu ändern, sofern dies zum Zwecke
der Eintragung des Vereins im Vereinsregister
bzw. der Beantragung für die Gemeinnützigkeit
beim Finanzamt erforderlich ist. Diese
Ermächtigung erlischt vier Wochen nach
Eintragung des Vereins im Vereinsregister
bzw. spätestens vier Wochen nach Anerkennung
der Gemeinnützigkeit durch das
Finanzamt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
ist jeweils innerhalb der ersten sechs Monate
eines Kalenderjahres einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für die
Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten
zuständig:
a) Wahl von Vorstandsmitgliedern,
b) Wahl der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
e) Bestätigung resp. Aufhebung von
Vorstandsbeschlüssen über Ausschluss
von Mitgliedern,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung ist bei
ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig
von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Satzungsänderung
sind 9/10 der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen.
6. Die Mitgliederversammlungen werden
durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
vor dem Versammlungstermin einberufen. Die
Tagesordnung ist beizufügen. Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung müssen fünf
Tage vor dem Versammlungstermin beim
Verein eingegangen sein.
7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können vom Vorstand oder von
mindestens 20 % der stimmberechtigten
Mitglieder einberufen werden, wenn das Wohl
des Vereins dies erfordert.
8. Auf die Einhaltung von Formen und
Fristen kann verzichtet werden, wenn die
Mitglieder zustimmen.
§ 9 Rechnungsprüfer
1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die
von der Mitgliederversammlung zu wählen
sind.
2. Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen
des Vereins zu prüfen. Sie haben
das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung schriftlich zu
berichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung,
in der die Auflösung des Vereins
beschlossen werden soll, hat mindestens vier
Wochen vor dem Versammlungstermin zu
erfolgen.
2. Über die Auflösung des Vereins
beschließt eine so einberufene Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 75 %
aller dem Verein angehörenden stimmberechtigten
Mitglieder.
3. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig,
so ist innerhalb eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig ist. Diese Versammlung kann
den Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit
von 75 % der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder fassen.
4. Bei Auflösung des Vereins fällt sein
Vermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für Kinderbetreuungseinrichtungen,
die Jugendpflege oder Jugendfürsorge.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und
der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift
festzuhalten; die Niederschrift ist von
dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Auf die Einhaltung von Frist- und Formvorschriften
wird verzichtet.
Fassung: Stuttgart, 02.05.2008
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